titel (12K) Schweinfurt
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Die nachfolgende Übersicht zeigt die Besetzung des Rats der Reichsstadt Schweinfurt während der 250 Jahre von 1553 bis zum Ende der Reichsstadtzeit im Jahre 1802. Sie beruht in den ersten Jahren auf Zusammenstellungen der Bauschschen Chronik [2], dann auf den Ratsprotokollen [11], die fast vollständig erhalten sind. Soweit sie fehlen, mußte, so gut es ging, rekonstruiert werden. Außerdem sind alle Ratsherren, die während dieses Zeitraums amtierten, alphabetisch aufgelistet und mit den wichtigsten persönlichen Daten versehen, die den Ratsprotokollen, Pfarrmatrikeln, Leichenpredigten, Chroniken und anderen Quellen entnommen werden konnten. Lücken sind bei dieser Datenfülle naturgemäß nicht zu vermeiden, gelegentliche Irrtümer und Fehlzuschreibungen können nicht ausgeschlossen werden. Für Berichtigungen und Ergänzungen mit Quellenangabe ist der Bearbeiter dankbar.

Die Besetzungsübersichten spiegeln die Zusammensetzung der einzelnen Ratsmittel wieder, die seit dem Vertrag vom 13.Juni 1514 (abgedruckt in MSh S.463 ff [9] ) zwischen Rat und Gemeinde ihre endgültige Regelung fanden. Lediglich die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ratsmittel wurde 1776 von 12 bzw. 6 auf 8 bzw. 4 herabgesetzt. Auch die Bezeichnungen der einzelnen Ratsmittel und ihrer Mitglieder variierten im Lauf der Zeit.

Der Innere Rat umfaßte die Ratsmittel des Zwölferrats und des Vieundzwanzigerrats zu jeweils 12 Mitgliedern. Der Äußere Rat bestand aus den 12 Mitgliedern des Zusatzes. Der Zwölferrat bildete das Gericht, das jeden zweiten Mittwoch tagte. Seine Mitglieder hießen Zwölfer, (Herren) des Gerichts, Schöffen, Scabini. Innerhalb des Zwölferrats wurden jährlich die Sechserherren, auch sexviri, geheimer Rat, Bürgermeister oder consules gewählt. Lediglich aus ihren Reihen wurden die Oberbürgermeister und die Obereinnehmer ernannt. Ab 1600 wurden die Sechser endgültig als eigenes Ratsmittel angesehen. Sie bildeten zusammen mit den restlichen 6 Zwölfern das Gericht. Der Vierundzwanzigerrat, seine Mitglieder nannte man (Herren) des Inneren Rats, später auch senatores oder Senatoren, tagte zusammen mit dem Sechser- und Zwölferrat jeweils montags und freitags zu den gewöhnlichen Ratssitzungen. Der Zusatz, dessen Mitglieder (Herren) des Äußeren Rats, Zusätzer oder Assessoren hießen, nahmen nur bei besonderen und wichtigen Anlässen auf besondere Einladung an den Ratstagungen teil.

Der Achterstand, auch die Acht von der Gemeinde genannt, war kein Ratsmittel, sondern eine Art Kontrollorgan, das jährlich die Rechnungen mit abhörte. Unregelmäßigkeiten durften sie vor den Reichsvogt bringen, im übrigen hatten sie Schweigepflicht und durften den Mitbürgern nur mitteilen, daß die Rechnungslegung ordnungsgemäß war, ohne Einzelheiten oder gar Zahlen zu nennen. Nur in besonders wichtigen Angelegenheiten wurden sie zu Rate gezogen.

Der Rat der Reichsstadt Schweinfurt hatte das Selbstergänzungsrecht. Seine Mitglieder wurden weder vom Kaiser ernannt noch von der Bürgerschaft gewählt, das Wahlrecht stand nur den 36 Ratsherren zu, die ihr Amt auf Lebenszeit ausübten. Nur sie entschieden, wer auf freigewordene Stellen nachrücken durfte. Die Achterherren durften nicht mitwählen.

Der Reichsvogt, der im wesentlichen nur noch repräsentative Aufgaben hatte, wurde aus dem Sechserstand gewählt. Er schied mit dieser Wahl aus dem Rat aus.

Da bei den Bürgeraufständen von 1446 und 1513 neben der vermuteten Mißwirtschaft und Bereicherung mancher Ratsherren der "gefreundte", also der versippte und verschwägerte Rat den Hauptunmut erregte, war im Vertrag von 1514 festgelegt, daß nah verwandte und versippte Bürger wie Väter, Söhne, Brüder, Schwäger, Eidame, auch Geschwisterkinder nicht zusammen im Rat sitzen durften. Diese Verwandtschaftsgrade waren also nicht wählbar. Erfolgte die Heirat erst, wenn die Betroffenen bereits im Rat saßen, wurde das hingenommen.

Wählbar war jeder Bürger. Nie in den Rat gewählt wurden Geistliche, aber auch Häcker oder Bauern. Es gab kein Patriziat, also keine Beschränkung auf bestimmte ratsfähige Familien. Sehr hilfreich war aber immer die Herkunft aus oder die Einheirat in einflußreiche Familien ebenso wie Besitz und Vermögen, akademische Ausbildung und geachtete berufliche Stellung.

Die von mir gewählte Bezeichnung "Ratsfamilien" soll für Familien gelten, deren Angehörige über lange Zeiträume immer wieder in den Rat gewählt wurden. Die wichtigsten sind in meiner Zusammenstellung aufgelistet. Man kann dort erkennen, wie sich Heiratskreise bildeten. Exulantenfamilien, die zur Zeit der Gegenreformation ihre Heimatstädte, in denen sie zum Teil schon dem Rat angehörten, verlassen mußten und nach Schweinfurt übersiedelten, wurden gerne in diese Heiratskreise aufgenommen.

Gewählt wurde jährlich am Donnerstag nach Luciae (13.Dezember). Wer am Luciaetag eines Jahres gewählt wurde, erscheint also erst im darauffolgenden Amtsjahr. Im alphabetischen Verzeichnis ist als Wahljahr in ein bestimmtes Ratsmittel immer das Jahr der Luciaewahl angegeben.

Aus der Bürgerschaft konnte man nur in den Achterstand oder in den Zusatz gewählt werden. Der Vierundzwanzigerrat wurde ausnahmslos aus den Reihen des Zusatzes ergänzt, der Zwölferrat aus dem Vierundzwanzigerrat und der Sechserstand aus den Zwölfern. Nur der Achterstand mußte nicht durchlaufen werden. Die Mitgliedschaft im Achterstand gab keine Anwartschaft auf Wahl in den Zusatz. Doch hatten Achter ebenso wie Ratsbedienstete eine überdurchschnittliche Chance, in den Rat gewählt zu werden.

 

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